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Schluß- und Ordnungsstrafenbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Ortssatzung wird die bisherige Ortsbauvorschrift außer Kraft gesetzt. Bei Verstößen gegen die Ortssatzung kann auf Antrag des Rates der Gemeinde durch den Vorsitzenden des Rates des Kreises bzw. einer seiner Stellvertreter ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt werden und Geldstrafen bis zu einer Höhe von 500,00 Mark ausgesprochen werden, sofern nicht durch andere gesetzliche Regelungen andere strafrechtliche Maßnahmen vorgesehen sind.

Hochstedt, den 7. September 1967V / 4 / 56 Rd 107 / 68

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