Statut des Heimatverein Hochstedt e.V.
-Verein für Geschichte, Kultur und Tradition -

 

§ 1
Name, Stellung und Sitz des Vereins

 

(1)    Der Verein führt den Namen: "Heimatverein Hochstedt e.V." mit dem Zusatz "Verein für Geschichte, Kultur und Tradition"

(2)     Als Juristische Person verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist ein freier, unabhängiger und organisatorisch selbständiger Zusammenschluss von Mitgliedern, die im Sinne seines Zweckes und seiner Ziele wirken wollen.

(3)     Der Sitz des Vereins und seines Vorstandes ist Erfurt-Hochstedt, Gerichtsstand ist Erfurt.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)    Zweck und Aufgabe sieht der Verein in der Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens in Hochstedt, der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, im Landschafts- und Denkmalschutz, in der Vermittlung geschichtlichen Wissens über den Ortsteil Hochstedt bis in die Gegenwart, der Bewahrung von Brauchtum und Mundart.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-    die Betreuung des Heimatmuseums
-    Forschungen zur Hochstedter Geschichte
-    Veröffentlichung neuer Erkenntnisse und Ergebnisse, auch im Rahmen von Vorträgen und Ausstellungen
-    Veranstaltungen zu besonderen Gelegenheiten,
-    Verschönerung und Pflege des Ortes und seiner Umgebung
-    Verbindungen zu Vereinen und Gesellschaften mit verwandter Zielsetzung.

(3)    Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4
Finanzierung des Vermögens

 

(1)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)    Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Stiftungen sowie in besonderen Fällen durch Eintrittsgelder.

(3)    Durch Tausch oder auf anderem Wege erworbene Schriften werden in die Biblio-thek des Vereins aufgenommen; Gegenstände werden als Exponate im Heimatmuseum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

§ 5

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7
Mitgliedschaft

 

(1)    Dem Verein gehören gleichberechtigt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

(2)    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von ihrem Wohn-ort werden, sofern sie für die Ziele des Vereins wirkt.

(3)    Gleicherweise können auch juristische Personen die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie benennen einen ständigen Vertreter, der in der Mitgliederversammlung über eine Stimme verfügt, aber nur wählbar ist, wenn er selbst Mitglied ist.

(4)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Minderjährige Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

(5)    Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können dem Vereinsvorstand Vorschläge unterbreiten. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

(6)    Über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Modalitäten der Beitragszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen das Statut oder gegen die Interessen des Vereins; er bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Nach Beitragsrückstand von 2 Jahren ist die Mitgliedschaft automatisch erloschen.

 

(8)    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich im Sinne des Zweckes und der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Entsprechende Vorschläge kann jedes ordentliche Mitglied der Mitglie-derversammlung unterbreiten. Nur sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 8
Die Organe des Vereins

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, vorbereitet und geleitet. Alle Mitglieder erhalten vier Wochen vorher die Tagesordnung zugeschickt.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 8 (1) einberufen worden ist.

 

(3)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern das Statut nichts anderes festlegt, sind mit einfacher Mehrheit gültig.

 

(4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(5)    Die Befugnis der Mitgliederversammlung umfasst die Entscheidung über den Jahres- und Kassenbericht, die Entlastung des alten Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Ernennung von Eh-renmitgliedern, den Beschluss über Statutenänderungen mit Zweidrittelmehrheit, die Entscheidung über den jährlichen Arbeits- und Finanzplan, die Beratung und Abstimmung über eingereichte Anträge, den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

(6)     Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn es der Vorstand im Vereinsinteresse für nötig erachtet oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt.

 

(7)    Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

 

(8)    Der Vorstand wird in direkter und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt wird schriftlich; offene Abstimmung (durch Handaufheben) kann erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und gegen eine offene Ab-stimmung, von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder, kein Einspruch erhoben wird. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Wie-derwahl ist zulässig. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied bis zur Neuwahl benennen.

 

(9)    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besorgt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet alle Fragen, die den Verein als Ganzes betreffen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr wird der Verein vom Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

 

(10)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

 

(11)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Dies kann auch auf Antrag geschehen. Für jede Vorstandssitzung ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(12)     Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, für die er haftet. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er dem Vorstand und den Kassenprüfern Rechnung zu tragen.

 

§ 9
Auflösung des Vereins

 

(1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet nur die Mitgliederversammlung, wenn dem drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desselben an den Ortsteil Hochstedt, der es allein für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Statuts des Vereins zu verwenden hat.
 
 
Geänderte Fassung vom 04. Juni 2009Â