Ersterwähnungsurkunde vom Jahr 1104 des Erzbischofs Ruthard von Mainz

 

 
Im Jahr 1104 stellte Erzbischhof Ruthard von Mainz eine Urkunde aus, mit der er die Abtei St. Peter zu Erfurt in seinen besonderen Schutz nahm und ihr die Besitzungen an 24 Orten bestätigte. Darunter wird auch Hackkensteten - das heutige Hochstedt - aufgeführt. Für Hochstedt bedeutet dies die erste schriftliche Erwähnung. Das Original der Urkunde ist nicht erhalten geblieben. Eine Abschrift aus dem 15. Jahrhundert existiert jedoch im Urkundenverzeichnis des Erfurter Petersklosters.

Wortlaut:
“Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Allen Gläubigen, sowohl den heutigen als auch den zukünftigen, soll bekannt sein, was ich, Ruthard, Erzbischof von Mainz, rechtskräftig beschließe. Was auch immer durch gottesfürchtige Bestimmungen meiner Vorgänger festgelegt wurde, was sie zu beschließen versäumt haben und was infolge Alters oder Vergessens fehlerhaft ist, stelle ich wieder her. Großzügig bestimme ich, auch in Ehrerbietung gegenüber der Absicht christlicher Männer, deren Rat und Zuverlässigkeit sicher sind, dass ich die Abtei von St. Peter in Erfurt unter meinen Schutz nehme, auch alle, die die Liebe Gottes besitzen und immer diesem Kloster und dieser Abtei angehören werden.
In Übereinstimmung mit der Absicht meiner Vorfahren verfüge auch ich durch Bekräftigung dieser Urkunde durch mein Siegel und mit Rücksicht auf den Kirchenbann, dass ein Ort und alles, was er an Gütern hat, an Leuten, Weiden und Äckern, an Mühlen, Gärten, Gewässern, Fischerei und allen Grundstücken, die er jetzt besitzet oder besitzen wird, wenn er sie rechtmäßig erwirbt, von niemandem geschädigt und zu sehr belastet wird. Die Besitzungen sind hier aufgeführt: in Erfurt, Alach, Bindersleben, Dittelstedt, Wegesseren (?), Mölsen, Tiefthal, Frankenroda, Aschara, Gottstedt, Udestedt, Bischleben, Kerspleben, Vippach, Töttleben, Arenshausen, Sömmern, Hochstedt, Linderbach, Ballhausen, Dachwig, Toruua (?), Behrungen und Monegescelle (? evtl. Mönchenholzhausen). Diese Orte sollen von aller weltlichen Steuer frei sein, von Belastungen durch Vögte oder andere weltliche Personen. Das Kloster und die Abtei sollen bei Gott die freie Entscheidung bei der Wahl eines Vogtes haben. Freilich kann nur derjenige zum Vogt angenommen werden, den der Abt selbst dazu bestimmt hat. Wenn aber irgend jemand entgegen unserer Ermächtigung einen der erwähnten Orte stört, der soll beim Teufel niemals erlöst und zu ewigem Höllenfeuer verurteilt werden.
Da wir wollen, dass dieses rechtskräftig und unverändert bleibt, bekräftigen wir diese Urkunde durch Abdruck unseres Siegels. Dafür sind Zeugen: Vogt Embricho; Vogt Otto; Heinrich, Archidiakon am Mainzer Bischofssitz; Graf Konrad; Graf Ludwig und sein Sohn; Graf Erwin und sein Sohn; Bilgrim von Treffurt; Embrico; Wülferich; Reinbot; Dietmar; Saxo und Hildebrecht.
Dieses aber wurde im Jahr der Menschwerdung des Herrn 1104 verhandelt zur 13. Indiktion.
 Aus: “Kerspleben & Töttleben - Beiträge aus 900 Jahren Ortsgeschichte”
Übersetzung: Prof. Dr. Joachim Kuhles, Weimar
Abschrift aus dem 15. Jh. im Diplomatar des Petersklosters (Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz, Ms. Boruss. fol. 81, Bl. 43r/v)

Anmerkung:

In seiner Übersetzung vermutete Prof. Dr. Joachim Kuhles, dass es sich beim in Zeile 17 genannte Ort "Hackkensteten" um die Wüstung Hattstedt zwischen Nottleben und Gamstädt handelt. Gemeint ist jedoch Hochstedt. Vierzig Jahre später ist in einer weiteren Urkunde von "Hachsteti" die Rede.