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Ortssatzung der Gemeinde HochstedtDie hier wiedergegebenen Texte stehen so, auch in ihrer Seiten-Aufteilung im Original der Ortssatzung von 1967
 
 

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I.
 

1.Sauberkeit der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Schutz der Gewässer

1.1. Um unsere Gemeinde ständig schöner zu gestalten sind alle Bürger verpflichtet, jegliche Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Wege, Plätze, Grünanlagen und der vorhandenen Gräben und Wasserläufe zu unterlassen.Die Bürger werden aufgerufen, Verunreinigungen zu verhindern und ihnen entgegenzutreten.

1.2.Alle Eigentümer, Rechtsträger oder Verwalter von Grundstücken bzw. in Nutzung übernommene Grundstücke sind verpflichtet, die an den Grundstücken gelegenen Plätze, Gehwege und Straßen sauber zu halten.Die Reinigung hat jeweils bis zur Straßenmitte bzw. Wegmitte bei Grünanlagen zu erfolgen.Bei einseitiger Betreuung muß die gesamte Straßenbreite gereinigt werden. In der Reinigung sind eingeschlossen:

a)die laufende Beseitigung von Gras und Unkrautwuchs

b)die Besprengung mit Wasser zur Bekämpfung der Staubentwicklung in der entsprechenden Jahreszeit

1.3.Die Reinigung der öffentlichen Straßen soll mittwochs und am Tage vor Sonn- und Feiertagen bzw. entsprechend den Erfordernissen der Sauberkeit nötigenfalls täglich erfolgen.Durch Witterungseinflüsse, Bautätigkeit und Katastrophenfälle (z.B. Schmutz- und Unratanhäufung infolge starker Regenfälle usw.) sich erforderlich machende Reinigung ist sofort durchzuführen.1.4.Die LPG hat in Voller Verantwortung des Vorstandes bei starker Verschmutzung der Straßen durch Traktoren und Spezialfahrzeuge bzw. durch Erntefuhren die befahrenen Straßen sofort zu säubern.Der Rat der Gemeinde wird ermächtigt, hierzu notfalls Auflagen zu erteilen.

1.5.Die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien, Bauschutt und ähnliches auf Gehwege, Straßen oder Anlagen ist nur mit Genehmigung des Rates der Gemeinde statthaft. Nach dem Wegräumen sind die verunreinigten Flächen sofort besenrein zu säubern. Für die Lagerung und Säuberung ist durch den Rat der Gemeinde in jedem Falle eine terminiliche Vereinbarung mit dem Verantwortlichen zu treffen.Erfolgt die Räumung und Säuberung nicht entsprechend dem Termin des Rates der Gemeinde, kann dieser auf Kosten des Verursachers die Räumung bzw. Säuberung veranlassen.Der Rat der Gemeinde hat hierüber den Verantwortlichen zu belehren.

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