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1.3.Zur Verhütung ungesetzlicher Baumaßnahmen oder der Verletzung baurechtlicher Bestimmungen und der Entstehung von Bauschäden kann ein Zwangsgeld gegen die verantwortlichen Personen festgesetzt werden.

1.4.Bau- oder Abbruchmaßnahmen bauantrags- oder bauanzeigenpflichtiger Bauwerke dürfen erst begonnen werden, wenn eine Zustimmung zu einer Bauanzeige oder eine Bau- oder Abbruchgenehmigung schriftlich vorliegt.

1.5.Wer ein Bauwerk errichten oder verändern will, muß einen Bauantrag stellen oder eine Bauanzeige erstatten. Bauantrags- oder bauanzeigenpflichtig ist der Bauauftraggeber.

1.6.Bauantragspflichtig sind die in § 22 der DBO genannten Baumaßnahmen d.h.

a)Bauwerke mit mehr als 25 qm Grundfläche,

b)Wasserversorgungsanlagen und Entwässerungsanlagen, Aborts, Kläranlagen, Jauchegruben, Dungstätten und Anlagen zur Abwasserbeseitigung,

c)Silos und Hofüberdeckungen

d)Herstellung, Erneuerung oder Veränderung tragender oder brandschutztechnisch bedingter Bauteile bei bereits bestehenden antragspflichtigen Bauwerken,

e)Veränderungen oder nachträglicher Einbau von Feuerstätten, Rauchkanälen, Schornsteinen, hygienischen und sanitären Anlagen, Lüftungs- Oberlicht- und Müllabwurfschächten in allen Bauwerken,

f)Veränderung von Fenster- und Türöffnungen, von Bauteilen die über die Umfassungswände oder Dachflächen senkrecht oder waagerecht vortreten, bei bereits bestehenden antragspflichtigen Bauwerken,

g)Baueindeckungen von Dächern von bauantragspflichtigen Bauwerken, wenn die neue Deckungsart eine größere Belastung der tragenden Konstruktion mit sich bringt oder wenn damit eine neue Form der Farbgebung verbunden ist,

h)Wiederherstellungs- und Anstricharbeiten an Fassaden von Bauwerken, die unter Denkmalschutz stehen.

1.7.Bauanzeigenpflichtig sind u.a. Kleinstvorhaben wie:Lauben, Schuppen, Kleintierställe und Eisenhäuser mit einer Grundfläche zwischen 5 und 25 qm und bis zu einer Firsthöhe von 3.00 m, vorausgesetzt, dass ein Mindestabstand von 5.00 m von bereits bestehenden Bauwerken von 3.00 m von der Grundstücksgrenze eingehalten wird.

1.8.Bauanträge und Bauanzeigen sind mit den im § 28 und 29 der DBO vorgeschriebenen Bauunterlagen bei dem Rat der Gemeinde in doppelter Ausfertigung einzureichen. (Lageplan 3-fach)

1.9.Die Bauunterlagen müssen von einem hierzu zugelassenen bzw. berechtigten Entwurfsverfasser bearbeitet werden.