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1.10.Zur Berücksichtigung drf örtlichen Besonderheiten sowie Bauplanung und Baudurchführung wird folgendes angeordnet:

a)Ãœber die im Kreisgebiet zugelassenen Projektanten bzw. Projektierungseinrichtungen gibt der Rat der Gemeinde bzw. Kreisarchitekt Auskunft.

b)Vor Erarbeitung der Bauunterlagen muß der Bauantragsteller die beabsichtigte Baumaßnahme in den Bauwirtschaftsplan der Gemeinde aufnehmen lassen, falls das Bauvorhaben nicht außerhalb des Bauwirtschaftsplanes durchgeführt werden soll.(§ 33 der Investordnung)

c)Bei Neubauten ist vor Erarbeitung der Bauunterlagen die Stellungnahme des Kreisarchitekten zur Standortfrage einzuholen.(Stadtbauliche Bestätigung)

1.11.Das Äußere der baulichen Anlagen muß in Bezug auf Bauart, Bauform. Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des ländlichen Raumes und Straßenbildes nicht stört. Für die Farbgebung des Fassadenputzes, die Gestaltung der Vorgärten und Einfriedungen einschl. Anstrich der Vorgartenzäune ist die Zustimmung desRates der Gemeinde einzuholen.Für die Ausführung der Einfriedung in Schnittholz besteht Verwendungsverbot.

1.12.Zur Verhinderung von Brandschäden ist mit der örtlichen Feuerwehr und dem Bezirksschornsteinfegermeister bei der Beseitung von Mängeln an Schornsteinen und Feuerstätten eng zusammenzuarbeiten.(Beteiligung an der Feuerstättenschau)

1.13.Bei der Teilung von Grundstücken ist der Antrag dem Rat der Gemeinde und Kreisarchitekten zur Stellungnahme einzureichen.

1.14.Das Großgrün außerhalb und innerhalb der Ortslage darf ohne Zustimmung des Rates der Gemeinde nicht verändert werden. Das Großgrün soll die Geschlossenheit der Dorflage bewirken.Die Dorfeingänge sollen möglichst durch Großgehölze die Verbindung zu den Baukörpern herstellen. Die LPG kann durch den Rat der Gemeinde verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Entwicklung und Fertigstellung ihrer Baumaßnahmen entsprechende Anpflanzungen an ihren Objekten vorzunehmen.

1.15.Alle im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes zu schaffenden Objekte, zu verändernde oder anzulegende Grünanlagen, sowie Veränderungen an Außenflächen von Gebäuden, Zäunen oder Anpflanzungen sind ordnungsgemäß zu planen und unter fachlicher Anleitung auszuführen.