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2.Säuberung der Straßen und Gehwege bei Schneefall und Eisglätte

2.1.Bei Schneefall haben Grundstückseigentümer bzw. Anlieger die vor ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen und Fußwege sowie die dazugehörigen Straßenübergänge von Schnee freizumachen.Bei Schnee- und Eisglätte sind dieselben mit abstumpfendem Material zu bestreuen. Die Räum- und Streupflicht besteht bei Schneefall in der Zeit von 6.00 bis 20,00 Uhr.

2.2.Für die Schneeräumung und Streuen der Zufahrtsstraßen ist der Rat der Gemeinde verantwortlich.Der Rat der Gemeinde hat hierzu einen Streu- und Räumplan zu erarbeiten.

2.3.Die Verwendung von Asche als Streumaterial ist nicht erlaubt.Die zur Schnee- und Eisbeseitigung verwendeten Geräte dürfen die Straßen- und Gehwege nicht beschädigen. Der Rat der Gemeinde kann die in seinem Territorium liegenden Betriebe (LPG) mit zusätzlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs beauftragen.

2.4.Bei außergewöhnlichen Witterungseinflüssen durch Schneefall, Schneesturm oder Eisglätte sind die Anlieger verpflichtet, den Weisungen der örtlichen Organe, der Katastrophenkommission oder der Dienststellen der Volkspolizei zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs unverzüglich nachzukommen.

3.Beleuchtung

3.1.Die Grundstückseigentümer mit schlecht zugänglichen Grundstückseingängen haben für eine Beleuchtung derselben zu sorgen. Die Instandhaltung der Ortsbeleuchtung obliegt dem Rat der Gemeinde.

4.Öffentliche Veranstaltung, Plakatierung und Werbung

4.1.Das Anbringen und Aufstellen von Einweisschildern, Plakaten, Schaukästen und dgl. im öffentlichen Verkehrsgebiet und in den Anlagen muß beim Rat der Gemeinde beantragt werden und unterliegt der Genehmigungspflicht.Der Rat der Gemeinde hat das Anbringen von Plakaten nur zu gestatten, wenn diese mit Genehmigung gedruckt werden.

4.2.Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind:

a)Plakate der politischen Sichtagitation an bestehenden Werbeflächen,

b) Plakate und Werbeschriften der DEWAG-Werbung, wenn diese an den vorgesehenen Anschlagflächen angebracht werden,

c)Losungen politischer, kultureller oder volkswirtschaftlicher Art, wenn diese so angebracht werden, dass sie ohne Beschädigung von Gebäuden, Zäunen usw. wieder entfernt werden können.