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1.6.Bei der Anlegung von Grundstücksein- und ausfahrten sind die Bordsteine eine Einfahrtbreite abzusenken und beiderseits der Einfahrt mit 6% Steigung auf die normale Bordhöhe zu verziehen.Einfahrts- bzw. Garagentore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum schlagen.

1.7.Laut § 280 der Deutschen Bauordnung ist das Ableiten von Verbrauchswasser vom Grundstück auf den Verkehrsraum nicht gestattet.

1.8.Gerüste im öffentlichen Verkehrsraum sind so mit Schutzvorrichtungen zu versehen, dass Verkehrsteilnehmer durch Herabfallen von Baugeröll keinen Schaden erleiden.Arbeiten in der Nähe von spannungsführenden Leitungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen Berührung getroffen sind oder wenn Leitungen spannungsfrei gemacht wurden.

1.9.Sollten auf Grund besonderer öffentlicher Bedingungen außerordentliche Maßnahmen erforderlich sein, sind diese mit der Straßenverwaltung bzw. dem zuständigen Kreisstraßenmeister abzusprechen.

1.10.Den Anordnungen des Überwachungspersonals der Straßenverwaltung, insbesondere des Kreisstraßenmeisters ist jederzeit unverzüglich nachzukommen.

2.Schadenersatzansprüche

Alle Schadenersatzansprüche und Folgen gegenüber der Straßenverwaltung und Dritten, deren Ursachen die Sondernutzung oder Nichteinhaltung gestellter Bedingungen sind, gehen zu Lasen der Stelle, die die Genehmigung erteilt oder Baumaßnahmen im Verkehrsraum durchführt.Für die Beseitigung von Schäden ist der Sondernutzer verantwortlich.

 

III.

 

1.Bestimmungen für den Bereich des Bauwesens

1.1.Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der Deutschen Bauordnung vom 2.10.1938 einzuhalten. Zur Information kann die DBO beim Rat der Gemeinde eingesehen werden.

1.2.Verstöße gegen die Bestimmungen der DBO werden gemäß § 17 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht vom 14.5.1964 bestraft.Als strafbar gilt nach vorgenannter Verordnung der vorsätzlich oder fahrlässig als Bauauftraggeber, Entwurfsverfasser oder Verantwortlicher für die Bauausführung oder Projektierung gegen die Baubestimmungen der Deutschen Bauordnung oder bautechnischen Standorts verstößt oder ohne Baugenehmigung Zustimmung einer Bauanzeige oder Abbruchgenehmigung Baumaßnahmen durchführt oder Abbrucharbeiten vornimmt.