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Ortssatzung der Gemeinde Hochstedt

 


 
 

 

Ortssatzung der Gemeinde HochstedtDie hier wiedergegebenen Texte stehen so, auch in ihrer Seiten-Aufteilung im Original der Ortssatzung von 1967
 
 

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I.
 

1.Sauberkeit der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Schutz der Gewässer

1.1. Um unsere Gemeinde ständig schöner zu gestalten sind alle Bürger verpflichtet, jegliche Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Wege, Plätze, Grünanlagen und der vorhandenen Gräben und Wasserläufe zu unterlassen.Die Bürger werden aufgerufen, Verunreinigungen zu verhindern und ihnen entgegenzutreten.

1.2.Alle Eigentümer, Rechtsträger oder Verwalter von Grundstücken bzw. in Nutzung übernommene Grundstücke sind verpflichtet, die an den Grundstücken gelegenen Plätze, Gehwege und Straßen sauber zu halten.Die Reinigung hat jeweils bis zur Straßenmitte bzw. Wegmitte bei Grünanlagen zu erfolgen.Bei einseitiger Betreuung muß die gesamte Straßenbreite gereinigt werden. In der Reinigung sind eingeschlossen:

a)die laufende Beseitigung von Gras und Unkrautwuchs

b)die Besprengung mit Wasser zur Bekämpfung der Staubentwicklung in der entsprechenden Jahreszeit

1.3.Die Reinigung der öffentlichen Straßen soll mittwochs und am Tage vor Sonn- und Feiertagen bzw. entsprechend den Erfordernissen der Sauberkeit nötigenfalls täglich erfolgen.Durch Witterungseinflüsse, Bautätigkeit und Katastrophenfälle (z.B. Schmutz- und Unratanhäufung infolge starker Regenfälle usw.) sich erforderlich machende Reinigung ist sofort durchzuführen.1.4.Die LPG hat in Voller Verantwortung des Vorstandes bei starker Verschmutzung der Straßen durch Traktoren und Spezialfahrzeuge bzw. durch Erntefuhren die befahrenen Straßen sofort zu säubern.Der Rat der Gemeinde wird ermächtigt, hierzu notfalls Auflagen zu erteilen.

1.5.Die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien, Bauschutt und ähnliches auf Gehwege, Straßen oder Anlagen ist nur mit Genehmigung des Rates der Gemeinde statthaft. Nach dem Wegräumen sind die verunreinigten Flächen sofort besenrein zu säubern. Für die Lagerung und Säuberung ist durch den Rat der Gemeinde in jedem Falle eine terminiliche Vereinbarung mit dem Verantwortlichen zu treffen.Erfolgt die Räumung und Säuberung nicht entsprechend dem Termin des Rates der Gemeinde, kann dieser auf Kosten des Verursachers die Räumung bzw. Säuberung veranlassen.Der Rat der Gemeinde hat hierüber den Verantwortlichen zu belehren.

 


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1.6.Das Befahren der Gehwege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.

1.7.Das Verunreinigen der Gehwege, Straßen und Grünanlagen durch wegwerfen von Gegenständen aller Art, sowie das Ausgießen und Zuleiten von verschmutzten Flüssigkeiten auf Gehwegen, Straßen und Anlagen ist untersagt.

1.8.Das Reinigen von Teppichen, Läufern, Polstern, Matratzen und anderen Hausrats auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Anlagen, sowie zur Straßenseite an offenen Fenstern oder vor den Türen ist nicht gestattet.

1.9.Das Waschen von Fahrzeugen aller Art auf Straßen, Gehwegen in den Anlagen und Plätzen ist nicht erlaubt.

1.10.Die LPG ist durch den Vorstand dafür verantwortlich, dass von den von ihr genutzten Gehöfte keine Jauche auf Gehwege, Straßen oder Anlagen fließen kann.Alle individuellen Tierhalter haben ebenfalls auf ihren Gehöften die gleiche Verantwortung. Darüber hinaus ist die Dung- und Jaucheablagerung so anzulegen, dass keine Verunreinigung des Grundwassers erfolgen kann. Der Rat der Gemeinde ist ermächtigt, hierfür Auflagen zu erteilen.

1.11.Die Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Vorgärten in einem gepflegten Zustand gehalten werden. Sträucher und Bäume in den Vorgärten und Hsausgärten sind so zu beschneiden, dass Äste nicht auf Gehwege oder die <Straße überhängen. und den Fußgänger sowie den Straßen verkehr gefährden. Die Sicht und die Beleuchtung der Straßenleuchten darf durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden. Jegliche Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk ist so durchzuführen, dass der Verkehr nicht behindert wird.Der Rat der Gemeinde ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Auflagen an die Grundstückseigentümer zu erteilen.

1.12.Die an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Anlagen gelegenen Zäune müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Stacheldrahteinfriedungen und Glasscherben auf Mauern sind grundsätzlich verboten.Bei Veränderung von Mauern und Errichten von Zäunen sind die Bestimmungen der Bauordnung zu beachten (siehe Teil III der Satzung)

1.13.Der in der Ortslage vorhandene Löschteich ist vor allen Einwirkungen zu schützen, die den geragelten Wasserzu- und abfluß gefährden oder schädigen können.Es ist verboten, Müll, Schutt, Schrott, Steine usw. oder andere Gegenstände in den Löschteich zu werfen.

 


 

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2.Säuberung der Straßen und Gehwege bei Schneefall und Eisglätte

2.1.Bei Schneefall haben Grundstückseigentümer bzw. Anlieger die vor ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen und Fußwege sowie die dazugehörigen Straßenübergänge von Schnee freizumachen.Bei Schnee- und Eisglätte sind dieselben mit abstumpfendem Material zu bestreuen. Die Räum- und Streupflicht besteht bei Schneefall in der Zeit von 6.00 bis 20,00 Uhr.

2.2.Für die Schneeräumung und Streuen der Zufahrtsstraßen ist der Rat der Gemeinde verantwortlich.Der Rat der Gemeinde hat hierzu einen Streu- und Räumplan zu erarbeiten.

2.3.Die Verwendung von Asche als Streumaterial ist nicht erlaubt.Die zur Schnee- und Eisbeseitigung verwendeten Geräte dürfen die Straßen- und Gehwege nicht beschädigen. Der Rat der Gemeinde kann die in seinem Territorium liegenden Betriebe (LPG) mit zusätzlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs beauftragen.

2.4.Bei außergewöhnlichen Witterungseinflüssen durch Schneefall, Schneesturm oder Eisglätte sind die Anlieger verpflichtet, den Weisungen der örtlichen Organe, der Katastrophenkommission oder der Dienststellen der Volkspolizei zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs unverzüglich nachzukommen.

3.Beleuchtung

3.1.Die Grundstückseigentümer mit schlecht zugänglichen Grundstückseingängen haben für eine Beleuchtung derselben zu sorgen. Die Instandhaltung der Ortsbeleuchtung obliegt dem Rat der Gemeinde.

4.Öffentliche Veranstaltung, Plakatierung und Werbung

4.1.Das Anbringen und Aufstellen von Einweisschildern, Plakaten, Schaukästen und dgl. im öffentlichen Verkehrsgebiet und in den Anlagen muß beim Rat der Gemeinde beantragt werden und unterliegt der Genehmigungspflicht.Der Rat der Gemeinde hat das Anbringen von Plakaten nur zu gestatten, wenn diese mit Genehmigung gedruckt werden.

4.2.Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind:

a)Plakate der politischen Sichtagitation an bestehenden Werbeflächen,

b) Plakate und Werbeschriften der DEWAG-Werbung, wenn diese an den vorgesehenen Anschlagflächen angebracht werden,

c)Losungen politischer, kultureller oder volkswirtschaftlicher Art, wenn diese so angebracht werden, dass sie ohne Beschädigung von Gebäuden, Zäunen usw. wieder entfernt werden können.


 

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4.3.Für alle am Tage des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits vorhandenen Einweisschilder, Schaukästen, Werbeaufsteller und dgl. an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen ist der Antrag auf Genehmigung im Verlaufe von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung zu stellen. Nach dieser Frist werden alle nicht genehmigten Einweisschilder, Werbeaufsteller, Schaukästen u.a. mehr auf Kosten des Aufstellers entfernt.

4.4.Der Antragsteller und Benutzer solcher Einrichtungen ist für die ständige Unterhaltung und Ausgestaltung verantwortlich.Die Eigentümer von Grundstücken, an denen Plakate angebracht wurden sind verpflichtet, diese innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des auf dem Plakat angekündigten Ereignisses zu entfernen, wenn diese nicht durch den Plakatierenden selbst entfernt werden.

4.5.Die öffentlichen Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, Straßen- und Verkehrsbeschilderung, sowie Beschilderung der Sicherheitsorgane einschl. Feuerwehr und Luftschutz sind zu schützen.Die Pflege und Wartung derselben erfolgt durch die zuständigen Organe.Das mutwillige Beschädigen und Beschmutzen oder Unkenntlichmachen dieser Hinweisschilder wird strafrechtlich verfolgt.

5.Öffentliche Veranstaltungen

5.1.Sämtliche Veranstaltungen, die auf öffentlichen Wegen, Straßenund Plätzen in der Gemeinde stattfinden, sind durch den Rat der Gemeinde genehmigungspflichtig.

5.2.Standplätze werden durch den Rat der Gemeinde zugewiesen. Austausch oder Abgabe an andere Personen ist unzulässig. Wird der angewiesene Platz innerhalb einer Stunde anderweitig benötigt, so hat der Veranstalter, wenn er bis dahin nicht genutzt wurde, keinen Anspruch mehr auf diesen Standplatz.

5.3.Jeder Schausteller hat sich gegen Feuer, Wasser oder sonstige Schäden zu versichern, Wohn- und Gerätewagen dürfen nur auf dem vom Rat der Gemeinde zugewiesenen Platz abgestellt werden.

5.4.Die durch Schaubudenbesitzer für Karusell u.a. in Anspruch genommenen Flächen sind durch den Veranstalter bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Schausteller, nach Beendigung der Veranstaltung zu reinigen und im alten Zustand wieder herzustellen.

6.Brandschutz

6.1.Der Schutz des gesellschaftlichen und privaten Eigentums vor Brandgefahrt erfordert die ständige Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes und die Entwicklung der Selbsthilfe.Von jedem Grundstückseigentümer ist ein Hausbrandschutzverantwortlicher zu benennen. Dieser hat regelmässig an den Brandschutzschulungen teilzunehmen.


 

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Für den Brandschutz in den Betrieben (LPG) sind deren Leiter nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

6.2.Die Grundstückseigentümer haben im Interesse des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und Luftschutzes zu gestatten, dass den Gebäuden, Häusern usw. Hinweisschilder des Abwassernetzes für Energie sowie Schutzräume und Schutzbauwerke ordnungsgemäß angebracht werden können und diese ständig in einem lesbaren Zustand gehalten werden.

7.Katastrophen

7.1.Gestützt auf die aktive Mitarbeit der Bevölkerung sind die örtlichen Staatsorgane sowie LPG, Eigentümer und Benutzer von Anlagen verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle zur Beseitigung von Gefahrstellen und zur Verhütung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

8.Siedlungsabfallbeseitigung

8.1.Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit sowie der Gesunderhaltung der Bevölkerung, ist durch alle Grundstückseigentümer zu veranlagen, dass eine ständige Abfallbeseitigung erfolgt.

8.2.Als Siedlungsabfälle gelten alle im Bereich der bebauten Grundstücke anfallenden Abfallstoffe wie z.B. Haus- und Straßenkehricht, Asche, Haus- und Küchenabfälle, soweit die letzteren nicht für Futterzwecke verwendet werden können.Zu dem Begriff Siedlungsabfälle gehören nicht:Bauschutt, Steine, Gartenrat, Stroh, Holzabfälle, Sperrstücke, Gestrüpp und ähnliche Dinge, die nicht in der Ablage der Gemeinde untergebracht werden dürfen.Für die Unterbringung von Bauschutt und Steinen im Territorium der Gemeinde sind durch die Grundstückseigentümer und LPG beim Rat der Gemeinde Genehmigung einzuholen.

8.3.Alle Siedlungsabfälle sind in den jeweiligen Grundstücken so zu lagern, dass keine Seuchenherde oder allgemeine Verschmutzung der Höfe bzw. der öffentlichen Straßen, Wege und Anlagen erfolgen kann.8.4.Zur Beseitigung des anfallenden Schrotts und anderer Altstoffe ist in Verbindung mit dem OA der Nationalen Front und der Schulleitung der polytechnischen Oberschule in Vieselbach periodisch eine Schrottsammlung sowie Altstoffsammlung durchzuführen.8.5.Jede Ablagerung von Schrott und Altstoffen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Grabenböschungen und der Ablage im Winkel ist untersagt.


 

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8.6.Fäkalienabfuhr

Die Abfuhr der Fäkalien erfolgt unter Beachtung der Hygienevorschrift durch die Genossenschaft.Um die allseitige und planmäßige Fäkalienabfuhr zu gewährleisten, sind durch den Rat der Gemeinde mit der Leitung der LPG schriftliche Vereinbarungen abzuschließen.9.Kommunales Friedofswesen Die Nutzung des kommunalen Friedhofes richtet sich nach der bestehenden Friedhofsordnung, die Bestandteil dieser Gemeindeordnung wird.

 

II.

 

1.Bestimmungen über die Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes

1.1.Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, deren ständige Erhöhung und zum Schutz der Verkehrsanlagen sind folgende Anordnungen zu beachten:Für jede Arbeit, die über den Gemeindebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes hinausgeht und damit als Sondernutzung gilt, ist eine Genehmigung und für jede Arbeit am öffentlichen Verkehrsraum außerhalb der Straßenbegrenzungslinien eine Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers der Straße oder des Weges erforderlich.

1.2.Tiefbauliche Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind erst nach Abstimmung mit der Abteilung Verkehrs- und Straßenwesen beim Rat des Kreises unter strenger Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

1.3.Aufgegrabene Stellen im öffentlichen Verkehrsraum und Baustoff- und Bauschutzzwischenlagerungen sind ordnungsgemäß zu beschildern, abzusperren und mit Einbruch der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern gut zu erkennen sind, wobei die Abs. 2 - 4 der § 40 und 41 der St VO zu beachten sind.Absperrungen mit Draht oder Seil sind im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich untersagt. Öffentliche Beleuchtung ersetzt nicht die vorstehend vorgeschriebene Baustellenbeleuchtung. Aufgegrabene Stellen und Baustoffzwischenlagerungen sind möglichst elektrisch zu beleuchten, wenn sich die Bauarbeiten über einen längeren Zeitraum als eine Woche erstrecken.

1.4.Aufzustellende Verkehrszeichen haben den Vorschriften der St VO hinsichtlich ihrer Abmessungen, Darstellungen und Aufstellung zu entsprechen. Bei größeren Baumaßnahmen ist die erforderliche Beschilderung im Einvernehmen mit der Volkspolizei festzulegen.

1.5.Einrichtungen und Anlagen der Versorgungsinstitutionen, wie Straßenabläufe, Lichtmaste, Kabelschächte usw. sind stets freizuhalten und müssen jederzeit zugängig sein.


 

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1.6.Bei der Anlegung von Grundstücksein- und ausfahrten sind die Bordsteine eine Einfahrtbreite abzusenken und beiderseits der Einfahrt mit 6% Steigung auf die normale Bordhöhe zu verziehen.Einfahrts- bzw. Garagentore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum schlagen.

1.7.Laut § 280 der Deutschen Bauordnung ist das Ableiten von Verbrauchswasser vom Grundstück auf den Verkehrsraum nicht gestattet.

1.8.Gerüste im öffentlichen Verkehrsraum sind so mit Schutzvorrichtungen zu versehen, dass Verkehrsteilnehmer durch Herabfallen von Baugeröll keinen Schaden erleiden.Arbeiten in der Nähe von spannungsführenden Leitungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen Berührung getroffen sind oder wenn Leitungen spannungsfrei gemacht wurden.

1.9.Sollten auf Grund besonderer öffentlicher Bedingungen außerordentliche Maßnahmen erforderlich sein, sind diese mit der Straßenverwaltung bzw. dem zuständigen Kreisstraßenmeister abzusprechen.

1.10.Den Anordnungen des Überwachungspersonals der Straßenverwaltung, insbesondere des Kreisstraßenmeisters ist jederzeit unverzüglich nachzukommen.

2.Schadenersatzansprüche

Alle Schadenersatzansprüche und Folgen gegenüber der Straßenverwaltung und Dritten, deren Ursachen die Sondernutzung oder Nichteinhaltung gestellter Bedingungen sind, gehen zu Lasen der Stelle, die die Genehmigung erteilt oder Baumaßnahmen im Verkehrsraum durchführt.Für die Beseitigung von Schäden ist der Sondernutzer verantwortlich.

 

III.

 

1.Bestimmungen für den Bereich des Bauwesens

1.1.Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der Deutschen Bauordnung vom 2.10.1938 einzuhalten. Zur Information kann die DBO beim Rat der Gemeinde eingesehen werden.

1.2.Verstöße gegen die Bestimmungen der DBO werden gemäß § 17 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Staatlichen Bauaufsicht vom 14.5.1964 bestraft.Als strafbar gilt nach vorgenannter Verordnung der vorsätzlich oder fahrlässig als Bauauftraggeber, Entwurfsverfasser oder Verantwortlicher für die Bauausführung oder Projektierung gegen die Baubestimmungen der Deutschen Bauordnung oder bautechnischen Standorts verstößt oder ohne Baugenehmigung Zustimmung einer Bauanzeige oder Abbruchgenehmigung Baumaßnahmen durchführt oder Abbrucharbeiten vornimmt.


 

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1.3.Zur Verhütung ungesetzlicher Baumaßnahmen oder der Verletzung baurechtlicher Bestimmungen und der Entstehung von Bauschäden kann ein Zwangsgeld gegen die verantwortlichen Personen festgesetzt werden.

1.4.Bau- oder Abbruchmaßnahmen bauantrags- oder bauanzeigenpflichtiger Bauwerke dürfen erst begonnen werden, wenn eine Zustimmung zu einer Bauanzeige oder eine Bau- oder Abbruchgenehmigung schriftlich vorliegt.

1.5.Wer ein Bauwerk errichten oder verändern will, muß einen Bauantrag stellen oder eine Bauanzeige erstatten. Bauantrags- oder bauanzeigenpflichtig ist der Bauauftraggeber.

1.6.Bauantragspflichtig sind die in § 22 der DBO genannten Baumaßnahmen d.h.

a)Bauwerke mit mehr als 25 qm Grundfläche,

b)Wasserversorgungsanlagen und Entwässerungsanlagen, Aborts, Kläranlagen, Jauchegruben, Dungstätten und Anlagen zur Abwasserbeseitigung,

c)Silos und Hofüberdeckungen

d)Herstellung, Erneuerung oder Veränderung tragender oder brandschutztechnisch bedingter Bauteile bei bereits bestehenden antragspflichtigen Bauwerken,

e)Veränderungen oder nachträglicher Einbau von Feuerstätten, Rauchkanälen, Schornsteinen, hygienischen und sanitären Anlagen, Lüftungs- Oberlicht- und Müllabwurfschächten in allen Bauwerken,

f)Veränderung von Fenster- und Türöffnungen, von Bauteilen die über die Umfassungswände oder Dachflächen senkrecht oder waagerecht vortreten, bei bereits bestehenden antragspflichtigen Bauwerken,

g)Baueindeckungen von Dächern von bauantragspflichtigen Bauwerken, wenn die neue Deckungsart eine größere Belastung der tragenden Konstruktion mit sich bringt oder wenn damit eine neue Form der Farbgebung verbunden ist,

h)Wiederherstellungs- und Anstricharbeiten an Fassaden von Bauwerken, die unter Denkmalschutz stehen.

1.7.Bauanzeigenpflichtig sind u.a. Kleinstvorhaben wie:Lauben, Schuppen, Kleintierställe und Eisenhäuser mit einer Grundfläche zwischen 5 und 25 qm und bis zu einer Firsthöhe von 3.00 m, vorausgesetzt, dass ein Mindestabstand von 5.00 m von bereits bestehenden Bauwerken von 3.00 m von der Grundstücksgrenze eingehalten wird.

1.8.Bauanträge und Bauanzeigen sind mit den im § 28 und 29 der DBO vorgeschriebenen Bauunterlagen bei dem Rat der Gemeinde in doppelter Ausfertigung einzureichen. (Lageplan 3-fach)

1.9.Die Bauunterlagen müssen von einem hierzu zugelassenen bzw. berechtigten Entwurfsverfasser bearbeitet werden.


 

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1.10.Zur Berücksichtigung drf örtlichen Besonderheiten sowie Bauplanung und Baudurchführung wird folgendes angeordnet:

a)Ãœber die im Kreisgebiet zugelassenen Projektanten bzw. Projektierungseinrichtungen gibt der Rat der Gemeinde bzw. Kreisarchitekt Auskunft.

b)Vor Erarbeitung der Bauunterlagen muß der Bauantragsteller die beabsichtigte Baumaßnahme in den Bauwirtschaftsplan der Gemeinde aufnehmen lassen, falls das Bauvorhaben nicht außerhalb des Bauwirtschaftsplanes durchgeführt werden soll.(§ 33 der Investordnung)

c)Bei Neubauten ist vor Erarbeitung der Bauunterlagen die Stellungnahme des Kreisarchitekten zur Standortfrage einzuholen.(Stadtbauliche Bestätigung)

1.11.Das Äußere der baulichen Anlagen muß in Bezug auf Bauart, Bauform. Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des ländlichen Raumes und Straßenbildes nicht stört. Für die Farbgebung des Fassadenputzes, die Gestaltung der Vorgärten und Einfriedungen einschl. Anstrich der Vorgartenzäune ist die Zustimmung desRates der Gemeinde einzuholen.Für die Ausführung der Einfriedung in Schnittholz besteht Verwendungsverbot.

1.12.Zur Verhinderung von Brandschäden ist mit der örtlichen Feuerwehr und dem Bezirksschornsteinfegermeister bei der Beseitung von Mängeln an Schornsteinen und Feuerstätten eng zusammenzuarbeiten.(Beteiligung an der Feuerstättenschau)

1.13.Bei der Teilung von Grundstücken ist der Antrag dem Rat der Gemeinde und Kreisarchitekten zur Stellungnahme einzureichen.

1.14.Das Großgrün außerhalb und innerhalb der Ortslage darf ohne Zustimmung des Rates der Gemeinde nicht verändert werden. Das Großgrün soll die Geschlossenheit der Dorflage bewirken.Die Dorfeingänge sollen möglichst durch Großgehölze die Verbindung zu den Baukörpern herstellen. Die LPG kann durch den Rat der Gemeinde verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Entwicklung und Fertigstellung ihrer Baumaßnahmen entsprechende Anpflanzungen an ihren Objekten vorzunehmen.

1.15.Alle im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes zu schaffenden Objekte, zu verändernde oder anzulegende Grünanlagen, sowie Veränderungen an Außenflächen von Gebäuden, Zäunen oder Anpflanzungen sind ordnungsgemäß zu planen und unter fachlicher Anleitung auszuführen.


 

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IV.

1.Ortshygiene

1.1.Die wöchentliche Reinigung der Gehwege und Straßen, das Schneefegen sowie Streuen von Sand bei Schnee- und Eisglätte sind für allgemeine Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit erforderlich. Jeder Haus- und Grundstücksbesitzer, auch alleinige Mieter von Wohnhäusern (Anlieger), ist vor seinem Grundstück entsprecheend den Festlegungen dieser Satzung unter Punkt 1,2 verantwortlich.

1.2.Klein- und Großvieh, insbesondere Hühner, Gänse und Enten sind so zu halten, dass sie nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen umherlaufen.

1.3.Der Ungezieferbekämpfung ist entsprechend Augenmerk zu widmen. Neben der gesetzlich festgelegten Schädlingsbekämpfung durch Spezialbetriebe wird jeder Dorfbewohner verpflichtet, durch ständige Sauberkeit und entsprechende Schutzmaßnahmen einer Schädlingsvermehrung vorzubeugen.

1.4.In allen öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten, Kulturraum, Verkaufsstellen, Bäckerei und Gaststäütte haben innen und außen peinliche Sauberkeit und Ordnung zu herrschen, um durch gute hygienische Verhältnisse Einzel- und Massenerkrankungen zu vermeiden.Die Sauberkeit und Ordnung öffentlicher Einrichtungen müssen auch erzieherisch auf die gesamte Dorfbevölkerung wirken.

1.5.Gutes und hygienisch einwandfreies Trinkwasser ist für Mensch und Tier eine wichtige Voraussetzung zur Gesunderhaltung. Deshalb darf das Grund- und Quellwasser nicht durch unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und Abfällen gefährdet werden.Besonders gefährliche Verunreinigungsquellen sind:Undichte Jauche- und Abortgruben sowie Kleinkläranlagen, unbefestigte Dungplätze, Lagerung künstlicher Düngemittel im Freien usw.

1.6.Alle öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Brunnen einschl. Pumpen sind in einem baulich gutenZustand zu halten bzw. in ihn zu versetzen. Besonderes Augenmerk ist auf eine dichte Abdeckung und eine Erhöhung des Brunnenschaftes von 30 cm über Gelände sowie eine Ableitung des Planschwassers zu richten.

1.7.Tierkadaver sind so zu lagern und zu beseitigen, dass keine Belästigungen durch Geruch und Insekten sowie Infektionen bei Mensch und Tier entstehen können. Tierkadaver sind sofort über den Rat der Gemeinde der Tierkörperbeseitigungsanstalt zur Abholung zu melden.Die LPG wird verpflichtet, für die anfallenden Tierkadaver ein funktionstüchtiges, verschließbares Kadaverhäuschen einzurichten.


 

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Schluß- und Ordnungsstrafenbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Ortssatzung wird die bisherige Ortsbauvorschrift außer Kraft gesetzt. Bei Verstößen gegen die Ortssatzung kann auf Antrag des Rates der Gemeinde durch den Vorsitzenden des Rates des Kreises bzw. einer seiner Stellvertreter ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt werden und Geldstrafen bis zu einer Höhe von 500,00 Mark ausgesprochen werden, sofern nicht durch andere gesetzliche Regelungen andere strafrechtliche Maßnahmen vorgesehen sind.

Hochstedt, den 7. September 1967V / 4 / 56 Rd 107 / 68