Beitragsseiten

-2-

1.6.Das Befahren der Gehwege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.

1.7.Das Verunreinigen der Gehwege, Straßen und Grünanlagen durch wegwerfen von Gegenständen aller Art, sowie das Ausgießen und Zuleiten von verschmutzten Flüssigkeiten auf Gehwegen, Straßen und Anlagen ist untersagt.

1.8.Das Reinigen von Teppichen, Läufern, Polstern, Matratzen und anderen Hausrats auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Anlagen, sowie zur Straßenseite an offenen Fenstern oder vor den Türen ist nicht gestattet.

1.9.Das Waschen von Fahrzeugen aller Art auf Straßen, Gehwegen in den Anlagen und Plätzen ist nicht erlaubt.

1.10.Die LPG ist durch den Vorstand dafür verantwortlich, dass von den von ihr genutzten Gehöfte keine Jauche auf Gehwege, Straßen oder Anlagen fließen kann.Alle individuellen Tierhalter haben ebenfalls auf ihren Gehöften die gleiche Verantwortung. Darüber hinaus ist die Dung- und Jaucheablagerung so anzulegen, dass keine Verunreinigung des Grundwassers erfolgen kann. Der Rat der Gemeinde ist ermächtigt, hierfür Auflagen zu erteilen.

1.11.Die Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Vorgärten in einem gepflegten Zustand gehalten werden. Sträucher und Bäume in den Vorgärten und Hsausgärten sind so zu beschneiden, dass Äste nicht auf Gehwege oder die <Straße überhängen. und den Fußgänger sowie den Straßen verkehr gefährden. Die Sicht und die Beleuchtung der Straßenleuchten darf durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden. Jegliche Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk ist so durchzuführen, dass der Verkehr nicht behindert wird.Der Rat der Gemeinde ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Auflagen an die Grundstückseigentümer zu erteilen.

1.12.Die an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Anlagen gelegenen Zäune müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Stacheldrahteinfriedungen und Glasscherben auf Mauern sind grundsätzlich verboten.Bei Veränderung von Mauern und Errichten von Zäunen sind die Bestimmungen der Bauordnung zu beachten (siehe Teil III der Satzung)

1.13.Der in der Ortslage vorhandene Löschteich ist vor allen Einwirkungen zu schützen, die den geragelten Wasserzu- und abfluß gefährden oder schädigen können.Es ist verboten, Müll, Schutt, Schrott, Steine usw. oder andere Gegenstände in den Löschteich zu werfen.

Â