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8.6.Fäkalienabfuhr

Die Abfuhr der Fäkalien erfolgt unter Beachtung der Hygienevorschrift durch die Genossenschaft.Um die allseitige und planmäßige Fäkalienabfuhr zu gewährleisten, sind durch den Rat der Gemeinde mit der Leitung der LPG schriftliche Vereinbarungen abzuschließen.9.Kommunales Friedofswesen Die Nutzung des kommunalen Friedhofes richtet sich nach der bestehenden Friedhofsordnung, die Bestandteil dieser Gemeindeordnung wird.

 

II.

 

1.Bestimmungen über die Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes

1.1.Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, deren ständige Erhöhung und zum Schutz der Verkehrsanlagen sind folgende Anordnungen zu beachten:Für jede Arbeit, die über den Gemeindebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes hinausgeht und damit als Sondernutzung gilt, ist eine Genehmigung und für jede Arbeit am öffentlichen Verkehrsraum außerhalb der Straßenbegrenzungslinien eine Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers der Straße oder des Weges erforderlich.

1.2.Tiefbauliche Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind erst nach Abstimmung mit der Abteilung Verkehrs- und Straßenwesen beim Rat des Kreises unter strenger Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

1.3.Aufgegrabene Stellen im öffentlichen Verkehrsraum und Baustoff- und Bauschutzzwischenlagerungen sind ordnungsgemäß zu beschildern, abzusperren und mit Einbruch der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern gut zu erkennen sind, wobei die Abs. 2 - 4 der § 40 und 41 der St VO zu beachten sind.Absperrungen mit Draht oder Seil sind im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich untersagt. Öffentliche Beleuchtung ersetzt nicht die vorstehend vorgeschriebene Baustellenbeleuchtung. Aufgegrabene Stellen und Baustoffzwischenlagerungen sind möglichst elektrisch zu beleuchten, wenn sich die Bauarbeiten über einen längeren Zeitraum als eine Woche erstrecken.

1.4.Aufzustellende Verkehrszeichen haben den Vorschriften der St VO hinsichtlich ihrer Abmessungen, Darstellungen und Aufstellung zu entsprechen. Bei größeren Baumaßnahmen ist die erforderliche Beschilderung im Einvernehmen mit der Volkspolizei festzulegen.

1.5.Einrichtungen und Anlagen der Versorgungsinstitutionen, wie Straßenabläufe, Lichtmaste, Kabelschächte usw. sind stets freizuhalten und müssen jederzeit zugängig sein.