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4.3.Für alle am Tage des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits vorhandenen Einweisschilder, Schaukästen, Werbeaufsteller und dgl. an öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen ist der Antrag auf Genehmigung im Verlaufe von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung zu stellen. Nach dieser Frist werden alle nicht genehmigten Einweisschilder, Werbeaufsteller, Schaukästen u.a. mehr auf Kosten des Aufstellers entfernt.

4.4.Der Antragsteller und Benutzer solcher Einrichtungen ist für die ständige Unterhaltung und Ausgestaltung verantwortlich.Die Eigentümer von Grundstücken, an denen Plakate angebracht wurden sind verpflichtet, diese innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des auf dem Plakat angekündigten Ereignisses zu entfernen, wenn diese nicht durch den Plakatierenden selbst entfernt werden.

4.5.Die öffentlichen Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, Straßen- und Verkehrsbeschilderung, sowie Beschilderung der Sicherheitsorgane einschl. Feuerwehr und Luftschutz sind zu schützen.Die Pflege und Wartung derselben erfolgt durch die zuständigen Organe.Das mutwillige Beschädigen und Beschmutzen oder Unkenntlichmachen dieser Hinweisschilder wird strafrechtlich verfolgt.

5.Öffentliche Veranstaltungen

5.1.Sämtliche Veranstaltungen, die auf öffentlichen Wegen, Straßenund Plätzen in der Gemeinde stattfinden, sind durch den Rat der Gemeinde genehmigungspflichtig.

5.2.Standplätze werden durch den Rat der Gemeinde zugewiesen. Austausch oder Abgabe an andere Personen ist unzulässig. Wird der angewiesene Platz innerhalb einer Stunde anderweitig benötigt, so hat der Veranstalter, wenn er bis dahin nicht genutzt wurde, keinen Anspruch mehr auf diesen Standplatz.

5.3.Jeder Schausteller hat sich gegen Feuer, Wasser oder sonstige Schäden zu versichern, Wohn- und Gerätewagen dürfen nur auf dem vom Rat der Gemeinde zugewiesenen Platz abgestellt werden.

5.4.Die durch Schaubudenbesitzer für Karusell u.a. in Anspruch genommenen Flächen sind durch den Veranstalter bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Schausteller, nach Beendigung der Veranstaltung zu reinigen und im alten Zustand wieder herzustellen.

6.Brandschutz

6.1.Der Schutz des gesellschaftlichen und privaten Eigentums vor Brandgefahrt erfordert die ständige Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes und die Entwicklung der Selbsthilfe.Von jedem Grundstückseigentümer ist ein Hausbrandschutzverantwortlicher zu benennen. Dieser hat regelmässig an den Brandschutzschulungen teilzunehmen.