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IV.

1.Ortshygiene

1.1.Die wöchentliche Reinigung der Gehwege und Straßen, das Schneefegen sowie Streuen von Sand bei Schnee- und Eisglätte sind für allgemeine Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit erforderlich. Jeder Haus- und Grundstücksbesitzer, auch alleinige Mieter von Wohnhäusern (Anlieger), ist vor seinem Grundstück entsprecheend den Festlegungen dieser Satzung unter Punkt 1,2 verantwortlich.

1.2.Klein- und Großvieh, insbesondere Hühner, Gänse und Enten sind so zu halten, dass sie nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen umherlaufen.

1.3.Der Ungezieferbekämpfung ist entsprechend Augenmerk zu widmen. Neben der gesetzlich festgelegten Schädlingsbekämpfung durch Spezialbetriebe wird jeder Dorfbewohner verpflichtet, durch ständige Sauberkeit und entsprechende Schutzmaßnahmen einer Schädlingsvermehrung vorzubeugen.

1.4.In allen öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten, Kulturraum, Verkaufsstellen, Bäckerei und Gaststäütte haben innen und außen peinliche Sauberkeit und Ordnung zu herrschen, um durch gute hygienische Verhältnisse Einzel- und Massenerkrankungen zu vermeiden.Die Sauberkeit und Ordnung öffentlicher Einrichtungen müssen auch erzieherisch auf die gesamte Dorfbevölkerung wirken.

1.5.Gutes und hygienisch einwandfreies Trinkwasser ist für Mensch und Tier eine wichtige Voraussetzung zur Gesunderhaltung. Deshalb darf das Grund- und Quellwasser nicht durch unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und Abfällen gefährdet werden.Besonders gefährliche Verunreinigungsquellen sind:Undichte Jauche- und Abortgruben sowie Kleinkläranlagen, unbefestigte Dungplätze, Lagerung künstlicher Düngemittel im Freien usw.

1.6.Alle öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Brunnen einschl. Pumpen sind in einem baulich gutenZustand zu halten bzw. in ihn zu versetzen. Besonderes Augenmerk ist auf eine dichte Abdeckung und eine Erhöhung des Brunnenschaftes von 30 cm über Gelände sowie eine Ableitung des Planschwassers zu richten.

1.7.Tierkadaver sind so zu lagern und zu beseitigen, dass keine Belästigungen durch Geruch und Insekten sowie Infektionen bei Mensch und Tier entstehen können. Tierkadaver sind sofort über den Rat der Gemeinde der Tierkörperbeseitigungsanstalt zur Abholung zu melden.Die LPG wird verpflichtet, für die anfallenden Tierkadaver ein funktionstüchtiges, verschließbares Kadaverhäuschen einzurichten.