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Für den Brandschutz in den Betrieben (LPG) sind deren Leiter nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

6.2.Die Grundstückseigentümer haben im Interesse des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und Luftschutzes zu gestatten, dass den Gebäuden, Häusern usw. Hinweisschilder des Abwassernetzes für Energie sowie Schutzräume und Schutzbauwerke ordnungsgemäß angebracht werden können und diese ständig in einem lesbaren Zustand gehalten werden.

7.Katastrophen

7.1.Gestützt auf die aktive Mitarbeit der Bevölkerung sind die örtlichen Staatsorgane sowie LPG, Eigentümer und Benutzer von Anlagen verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle zur Beseitigung von Gefahrstellen und zur Verhütung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

8.Siedlungsabfallbeseitigung

8.1.Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit sowie der Gesunderhaltung der Bevölkerung, ist durch alle Grundstückseigentümer zu veranlagen, dass eine ständige Abfallbeseitigung erfolgt.

8.2.Als Siedlungsabfälle gelten alle im Bereich der bebauten Grundstücke anfallenden Abfallstoffe wie z.B. Haus- und Straßenkehricht, Asche, Haus- und Küchenabfälle, soweit die letzteren nicht für Futterzwecke verwendet werden können.Zu dem Begriff Siedlungsabfälle gehören nicht:Bauschutt, Steine, Gartenrat, Stroh, Holzabfälle, Sperrstücke, Gestrüpp und ähnliche Dinge, die nicht in der Ablage der Gemeinde untergebracht werden dürfen.Für die Unterbringung von Bauschutt und Steinen im Territorium der Gemeinde sind durch die Grundstückseigentümer und LPG beim Rat der Gemeinde Genehmigung einzuholen.

8.3.Alle Siedlungsabfälle sind in den jeweiligen Grundstücken so zu lagern, dass keine Seuchenherde oder allgemeine Verschmutzung der Höfe bzw. der öffentlichen Straßen, Wege und Anlagen erfolgen kann.8.4.Zur Beseitigung des anfallenden Schrotts und anderer Altstoffe ist in Verbindung mit dem OA der Nationalen Front und der Schulleitung der polytechnischen Oberschule in Vieselbach periodisch eine Schrottsammlung sowie Altstoffsammlung durchzuführen.8.5.Jede Ablagerung von Schrott und Altstoffen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Grabenböschungen und der Ablage im Winkel ist untersagt.